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NWB-BB Nr. 6 vom Seite 195

Haftung bei der Zeitarbeit: Viel Lärm um nahezu nichts?

So können Ihre Mandanten das Risiko minimieren

von Ralf E. Geiling, Neuss

Rund eine halbe Million aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entstammt der legalen Arbeitnehmerüberlassung. Mandanten, die ebenfalls Zeitarbeitnehmer einstellen, sollten sich bewusst sein, dass sie bei Zahlungsunfähigkeit des Personaldienstleisters haften, insbesondere vor dem Hintergrund, dass gerade kleinere Zeitarbeitsfirmen häufig vom Markt verschwinden. Aber es gibt Absicherungen.

Leihpersonal ist stets beim Zeitarbeitsunternehmen fest angestellt. Für den Entleiher (auch Kundenunternehmen genannt) hat dies den Vorteil, dass er die Arbeitskraft eines Arbeitnehmers für eine von ihm vorgegebene Art und Dauer nutzen kann, ohne mit dem Mitarbeiter selbst arbeitsrechtliche oder vertragliche Verpflichtungen einzugehen. Bei Krankheit, Verspätung oder Arbeitsabbruch durch den Leiharbeitnehmer stellt der Verleiher dem Kundenunternehmen Ersatz.

I. Zeitarbeitsunternehmen führt Steuern und SV-Beiträge ab

Das vom Entleiher an den Verleiher gezahlte Geld dient der Entlohnung des Zeitarbeitnehmers und zur Deckung der Geschäftskosten des Zeitarbeitsunternehmens. Dabei wird im Normalfall mit dem Faktor 2 gerechnet: 50 % der Zahlungen an den Verleiher s...