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FG München Urteil v. - 13 K 3668/08

Gesetze: AO § 125 Abs. 1, AO § 125 Abs. 5, AO § 162 Abs. 1, FGO § 41 Abs. 1

Nichtigkeit eines Steuerbescheides bei Schätzung der Besteuerungsgrundlagen

Leitsatz

1. Ein Steuerbescheid ist nur dann nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies außerdem bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.

2. Diese Voraussetzungen sind nur ausnahmsweise gegeben; in der Regel ist ein rechtswidriger Verwaltungsakt lediglich anfechtbar.

3. Nichtigkeit ist selbst bei groben Schätzungsfehlern, die auf der Verkennung der tatsächlichen Gegebenheiten oder der wirtschaftlichen Zusammenhänge beruhen, regelmäßig nicht anzunehmen.

4. Etwas anderes gilt, wenn sich das FA nicht nach dem Auftrag des § 162 Abs. 1 AO an den wahrscheinlichen Besteuerungsgrundlagen orientiert, sondern bewusst zum Nachteil des Steuerpflichtigen geschätzt hat.

5. Die Schätzung darf nicht dazu verwendet werden, „die Steuererklärungspflichtverletzung zu sanktionieren und den Kläger zur Abgabe der Erklärungen anzuhalten”; „Strafschätzungen” eher enteignungsgleichen Charakters gilt es zu vermeiden.

6. Die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes kann gemäß § 125 Abs. 5 AO vom FA selbst mit Verwaltungsakt erfolgen oder vom FG durch Urteil aufgrund einer Feststellungsklage gemäß § 41 Abs. 1, 2. Alt. FGO festgestellt werden. Die Erfolglosigkeit eines vorherigen Verwaltungsverfahrens ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung dieser Feststellungsklage.

Tatbestand

Fundstelle(n):
AO-StB 2010 S. 209 Nr. 7
StBW 2010 S. 881 Nr. 19
JAAAD-43632

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