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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 2 K 694/2007

Gesetze: AO § 74

Zur Haftung gemäß § 74 AO bei Zugehörigkeit des einem Unternehmen dienenden Gegenstandes (Erbbaurecht) zu einem Gesamthandsvermögen

Leitsatz

Das Erbbaurecht als grundstücksgleiches Recht erfüllt den Gegenstandsbegriff des § 74 AO.

Die in § 74 AO konzipierte Ausfallhaftung greift bereits dann ein, wenn eine wesentlich an einem Unternehmen beteiligte Person durch eine von ihrem Willen getragene Gebrauchsüberlassung eines Gegenstandes bei der Unternehmensführung mitwirkt, auch wenn der Gegenstand zu einem Gesamthandvermögen gehört.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AAAAD-43648

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