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FG München Urteil v. - 14 K 2464/09

Gesetze: AO § 227AO § 234 Abs. 2AO § 237 Abs. 4FGO § 102 RL Nr. 92/12/EWG Art. 20 Abs. 1 RL Nr. 92/12/EWG Art. 20 Abs. 4

Erlass von Branntweinsteuer und Aussetzungszinsen aus Billigkeitsgründen

Leitsatz

1. Entsteht während eines grenzüberschreitenden Branntweintransports wegen Unregelmäßigkeiten Branntweinsteuer und wird diese vom verschiedenen Mitgliedstaaten festgesetzt, ist dies nicht sachlich unbillig, weil wegen des in Art. 20 Abs. 4 der RL Nr. 92/12 geregelten Ausgleichsmechanismus nicht zu befürchten ist, dass der Steuerschuldner wegen desselben Sachverhalts zweimal in Anspruch genommen wird.

2. Persönliche Billigkeitsgründe liegen nicht vor, wenn sich der Abgabenschuldner zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung bereits in Liquidation befunden hat und die wirtschaftliche Notlage nicht durch die Steuerfestsetzung selbst verursacht worden ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
UAAAD-44875

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