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StuB 13/2010 S. 519

Abberufung des Directors der Ltd. & Co. KG

Die englischen Gerichte sind international ausschließlich zuständig für die Klage des (Gesellschafter-)Geschäftsführers (Director) einer Limited gegen seine Abberufung durch die Gesellschafterversammlung. Für Klagen gegen die Gültigkeit von Beschlüssen der Organe einer Gesellschaft sind die Gerichte des Mitgliedstaates ausschließlich zuständig, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft ihren Gründungssitz hat (Art. 22 Nr. 2 EuGVVO). Dies gilt auch, wenn die Gesellschaft ausschließlich in Deutschland tätig ist, die beiden einzigen Gesellschafter in Deutschland leben und die Gesellschaft im Gründungsstaat über keine Postanschrift verfügt. Daran vermag eine Gerichtsstandsvereinbarung im Gesellschaftsvertrag nichts zu ändern. Der Kläger war Gesellschafter und Geschäftsführer einer Limited mit V...