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StuB 13/2010 S. 519

Einziehung einer sicherheitshalber abgetretenen Forderung und Befriedigung des Sicherungsnehmers

Hat der vorläufige Insolvenzverwalter aufgrund richterlicher Ermächtigung eine zur Sicherheit abgetretene Forderung eingezogen, ist er zur abgesonderten Befriedigung des Sicherungsnehmers aus dem Erlös verpflichtet (analog § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO). Die Verbotsnorm des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO zum Schutz der Insolvenzmasse bzw. des materiellen Substrats galt (zeitlich) noch nicht für den Streitfall. Ob, wann und in welchem Rang der Erlös an den Absonderungsberechtigten auszukehren ist, regelt das Gesetz nicht. Jedenfalls in zweifelhaften Fällen darf der vorläufige Verwalter die Klärung dieser Fragen auch dem endgültigen Verwalter überlassen, so das Gericht. Ein Verbrauch des Erlöses ist dem vorläufigen Verwalter hingegen nicht gestattet, auch nicht im Rahmen der Fortführung des Unternehmens des Schuldners (