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BFH 16.04.2010 IV B 94/09, StuB 13/2010 S. 516

Kein Veräußerungsgewinn bei Ausscheiden als persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA

(1) Es ist ernstlich zweifelhaft, ob ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn entsteht, wenn ein bisher persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA ausscheidet, ersatzweise eine atypisch stille Gesellschaft begründet, das negative Kapitalkonto von der KGaA fortgeführt wird und der ausgeschiedene Gesellschafter weiter in Höhe des negativen Kapitalkontos für die Verbindlichkeiten der KGaA haftet. (2) Es kommt in Betracht, dass der Wechsel von der Stellung als Komplementär der KGaA zur Stellung eines atypisch stillen Gesellschafters an der KGaA als steuerneutrale Umwandlung zu behandeln sein kann (Bezug: § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG).

Praxishinweise

(1) Der BFH entschied vorliegend im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung, also nach summarischer Prüfung und ohne e...