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IWB Nr. 13 vom Seite 473

Verstoß des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG gegen Gemeinschaftsrecht

Rechtsprechung des BFH zu Columbus Container

Ronald Gebhardt · und Carsten Quilitzsch

Nach der switch-over-Klausel des § 20 Abs. 2 AStG wird einer ausländischen Betriebsstätte, sofern sie Zwischeneinkünfte i. S. der §§ 714 AStG erzielt, die Anwendung der abkommensrechtlich garantierten Freistellungsmethode verwehrt. Stattdessen wird eine Doppelbesteuerung in diesen Fällen durch die Anrechnungsmethode vermieden. Wenngleich der Tatbestand offenkundig anders gelagert ist, schließt sich auch in § 50d Abs. 9 EStG die Rechtsfolge eines Übergangs von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode an. So versagt § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG die abkommensrechtliche Freistellung von Einkünften eines unbeschränkt Steuerpflichtigen, wenn die Systematik der ausländischen beschränkten Steuerpflicht aus deutscher Sicht unerwünschte Lücken aufweist. Ein solcher Methodenwechsel wurde vom EuGH im Kontext des § 20 Abs. 2 AStG in der Rs. Columbus Container (, Columbus Container Services NWB HAAAC-66061) für europarechtlich unbedenklich eingestuft. Nachdem der BFH dem switch-over in seinem Schlussurteil zu Columbus Container ( NWB AAAAD-35185) jedoch im Rahmen des § 20 Abs. 2 AStG eindeutige europarechtliche Grenzen gesetzt hat, ist im Verlauf dieses Beitrags zu untersuchen, ob sich Implikationen der ...