Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SteuerStud Nr. 8 vom Seite 406

Fall Norbert Nimmersatt

Examensklausur Zweite Juristische Staatsprüfung mit den Schwerpunkten Einkommensteuerrecht, Verfahrensrecht und Steuerstrafrecht

Dr. Matthias Gehm

I. Sachverhalt

Norbert Nimmersatt (N) betreibt in Würzburg einen Friseursalon. Mit seinen steuerlichen Verpflichtungen nimmt er es nicht so genau. Vor einigen Jahren hatte er in Liechtenstein sein Schwarzgeld aus der Tätigkeit als Friseur angelegt, aber auch regulär versteuertes Kapital. Hierbei handelt es sich um kein betriebliches, sondern um ein Privatkonto des N. Er erhielt folgende Sparzinsen, die jeweils am 31. 12. für das ablaufende Jahr zahlbar waren und auch gutgeschrieben wurden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1997
20 000 DM
1998
21 000 DM
1999
22 000 DM
2000
23 000 DM
2001
24 000 DM
2002
12 500 €
2003
13 000 €
2004
13 500 €
2005
14 000 €
2006
14 500 €
2007
15 000 €
2008
16 500 €

In seinen Einkommensteuererklärungen 1997 bis 2007 hatte er diese Beträge stets verschwiegen. Werbungskosten sind dem N in Bezug auf seine Kapitaleinkünfte nicht entstanden. Liechtensteinische Einkommensteuer ist auf die Erträge auch nicht angefallen. Die unvollständigen Erklärungen hatte er regelmäßig am 31. 5. des Folgejahres beim zuständigen deutschen Finanzamt eingereicht.

Zusätzlich verschwieg er Teile seiner Einnahmen aus seinem Friseursalon...