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FG München  v. - 13 K 2939/08 EFG 2010 S. 1574 Nr. 19

Gesetze: AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, AO § 173 Abs. 1 Nr. 2, AO § 351 Abs. 1, AO § 355, FGO § 44 Abs. 1, FGO § 100 Abs. 1 S. 1, BGB § 133, BGB § 157

Begrenzte Anfechtbarkeit eines Änderungsbescheides

Leitsatz

1. Voraussetzung für die beschränkte Anfechtbarkeit eines Änderungsbescheids nach § 351 Abs. 1 AO ist, dass die Änderung einen formell unanfechtbaren Bescheid betrifft.

2. Ergeht der ändernde Bescheid, solange der Erstbescheid noch nicht unanfechtbar ist, kann er, ohne dass § 351 Abs. 1 AO eingreift, unbeschränkt angegriffen werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
AO-StB 2010 S. 336 Nr. 11
DStRE 2011 S. 1346 Nr. 21
EFG 2010 S. 1574 Nr. 19
XAAAD-47599

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