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StuB 15/2010 S. 604

Unzulässigkeit des nur hilfsweise gestellten Insolvenzantrags

Einem Schuldner ist es verwehrt, sich gegen den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hauptsächlich mit dem Einwand zu verteidigen, der Antrag sei unzulässig oder unbegründet, und nur hilfsweise für den Fall, dass das Insolvenzgericht den Antrag des Gläubigers für zulässig und begründet hält, einen eigenen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen. Ein nur bedingter oder befristeter Insolvenzantrag ist nach ständiger Rechtsprechung unzulässig. Der Schuldner muss sich also entscheiden, ob er dem Gläubigerantrag entgegentritt oder ob er sich dessen Antrag mit einem eigenen unbedingten Antrag anschließt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Gläubiger den Antrag von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder ...