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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 11 V 11057/09

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 8 Abs. 1, GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1

Einheitliches Vertragswerk bei Verträgen mit mehreren personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich verbundenen Personen auf der Veräußererseite nur bei objektiver Erkennbarkeit dieser Verbindung für den Käufer des Grundstücks

Leitsatz

Schließt der Käufer eines Grundstücks Verträge mit mehreren Personen, kann u.a. dann ein sog. einheitliches Vertragswerk vorliegen – und für die Grunderwerbsteuer das Grundstück in bebautem Zustand Erwerbsgegenstand sein – wenn die mehreren Vertragspartner personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden sind. Das setzt aber voraus, dass diese enge Verflechtung für den Erwerber des Grundstücks objektiv erkennbar ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
SAAAD-48311

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