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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 2 K 1033/08

Gesetze: AO § 12, AO § 26 S. 1, AO § 26 S. 2, AO § 27 S. 1, AO § 193 Abs. 1, AO § 193 Abs. 2, EStG § 42f Abs. 1, EStG § 41 Abs. 2 S. 1, EStG § 41 Abs. 2 S. 2

Örtliche Finanzamts-Zuständigkeit für Lohnsteueraußenprüfung bei behaupteter Verlegung des Ortes der Zusammenstellung der für den Lohnsteuerabzug maßgeblichen Teile des Arbeitslohns vom Betrieb der GmbH in die Wohnung eines Geschäftsführers

Beweislast des Steuerpflichtigen bei behaupteter Veränderung der für die örtliche Zuständigkeit des FA betreffend die Lohnsteuer maßgeblichen Umstände

keine Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO bei vom vermeintlich neu zuständigen FA bestrittener Zuständigkeit

Leitsatz

1. Für das Lohnsteuerverfahren gilt nach § 42 f Abs. 1 EStG i. V. m. § 41 Abs. 2 S. 1 AO ein von § 12 AO abweichender Betriebsstättenbegriff. Der Arbeitslohn wird dort ermittelt, wo die Teile des Arbeitslohns zusammengestellt werden, die für den Lohnsteuerabzug bedeutend sind, bei maschineller Lohnabrechnung also dort, wo die maßgebenden Eingabewerte zusammengefasst werden.

2. Macht eine GmbH geltend, der für die Lohnsteuer maßgebliche Arbeitslohn werde seit einem Umzug eines einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführers nicht mehr im Betrieb der GmbH, sondern in der neuen Wohnung dieses Geschäftsführers ermittelt, und die Wohnung sei nunmehr der Mittelpunkt der geschäftlichen Leitung der GmbH i. S. v. § 41 Abs. 2 S. 2 AO, so trägt die GmbH als Steuerpflichtige die Feststellungs- und Beweislast für diese – zu einem Wechsel der örtlichen Finanzamts-Zuständigkeit betreffend die Lohnsteuer führenden – behaupteten neuen tatsächlichen Umstände. Erscheint der ordnungsgemäß persönlich geladene Geschäftsführer nicht zur mündlichen Verhandlung und lässt sich der behauptete Zuständigkeitswechsel nicht anderweitig mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufklären bzw. feststellen, geht das zu Lasten der GmbH.

3. Besteht Streit über die örtliche Zuständigkeit für eine Lohnsteueraußenprüfung, so kann eine Zuständigkeitsvereinbarung i. S. d. § 27 S. 1 AO und eine Zuständigkeit des vermeintlich neu zuständigen Finanzamts nicht angenommen werden, wenn dieses Finanzamt die Zuständigkeit bestreitet und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es in Kenntnis seiner örtlichen Unzuständigkeit gleichwohl die Zuständigkeit hätte übernehmen wollen.

Fundstelle(n):
KAAAD-51185

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