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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 3 K 532/08 EFG 2010 S. 1798 Nr. 21

Gesetze: EStG § 62EStG § 63EStG § 66AO § 9 SozSichAbk Türkei Art. 33

Kein Anspruch auf Kindergeld nach dem deutsch-türkischen Abkommen über soziale Sicherheit für ein sich in der Türkei gewöhnlich aufhaltendes oder dort wohnhaftes Kind

Leitsatz

  1. Nach §§ 62 Abs. 1, 66 EStG besteht kein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das in Deutschland weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, weil es sich zur Schulausbildung in die Türkei begeben und dort seinen Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt hat.

  2. Für ein derartiges Kind besteht auch kein Anspruch auf Kindergeld nach dem deutsch-türkischen Abkommen über soziale Sicherheit.

  3. Nach Systematik und Zweck des deutsch-türkischen Abkommens über soziale Sicherheit kommt es nicht in Betracht, dass ein deutscher Staatsangehöriger Kindergeld für seine im Ausland ansässigen Kinder beanspruchen kann.

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 1798 Nr. 21
SAAAD-51904

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