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BGH 15.09.2010 XII ZR 148/09, NWB 39/2010 S. 3096

Unterhaltsrecht | Heranziehung des Kindes für Heimkosten der Eltern durch den Sozialhilfeträger

Kinder haften für den Unterhalt ihrer Eltern (§ 1601 BGB). Daher darf der Sozialhilfeträger, der einem im Heim lebenden Elternteil Sozialleistungen erbracht hat, von dessen Kindern Erstattung dieser Kosten verlangen. Dies gilt auch, wenn der Verhältnis von Elternteil und Kind zerrüttet war oder aufgrund mentaler Erkrankung des Elternteils ein Austausch seit Jahren nicht mehr hat stattfinden können. Im Streitfall bestand seit 1977 so gut wie kein Kontakt mehr zwischen dem beklagten Sohn und seiner Mutter, die u. a. unter Schizophrenie und Wahnideen litt. [i]Ehinger, NWB 36/2009 S. 2819Trotzdem konnte sich der Sohn nicht mit Erfolg auf Verwirkung (§ 1611 Abs. 1 BGB) wegen verspäteter Geltendmachung des Anspruchs für die letzten Lebensjahre der Mutter und unbillige Härte berufen.