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FG Düsseldorf Urteil v. - 11 K 2479/09 E EFG 2011 S. 35 Nr. 1

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, EStG § 8 Abs. 1, EStG § 8 Abs. 2 Satz 2, EStG § 8 Abs. 2 Satz 3, EStG § 8 Abs. 2 Satz 5, EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem Dienstwagen – 0,03 %-Regelung

Leitsatz

  1. Der geldwerte Vorteil aus der Nutzung eines dienstlichen PKW für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist für jede Einzelfahrt mit 0,002 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer und nicht für jeden Kalendermonat mit 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zu bemessen, wenn eine erhebliche Abweichung von der der Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG zugrunde liegenden typisierenden Annahme besteht, dass der Dienstwagen monatlich an 15 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird (Anschluss an , BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887).

  2. Von einer solchen erheblicher Abweichung ist jedenfalls in den Fällen auszugehen, in denen die tatsächlich durchgeführten monatlichen Fahrten (hier 98 Fahrten p. a.) die Hälfte der der gesetzlichen Typisierung entsprechenden Anzahl von Fahrten, d.h. sieben bis acht Fahrten pro Monat, nicht überschreiten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 35 Nr. 1
EStB 2011 S. 118 Nr. 3
OAAAD-53106

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