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FG München Beschluss v. - 8 V 3819/09

Gesetze: EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1

Lohnsteuerhaftung des Drückerkolonnenchefs

Leitsatz

1. Zeitschriftenwerber, die im Rahmen einer Drückerkolonne mit erheblicher persönlicher und wirtschaftlichen Abhängigkeit beschäftigt werden, sind Arbeitnehmer.

2. Der Arbeitgeber haftet für die abzuführenden Lohnsteuern. Die Haftungsschuld darf nach Lohnsteuerklasse VI geschätzt werden, wenn eine individuelle Ermittlung der Lohnsteuern ausgeschlossen ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EAAAD-53721

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