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IWB Nr. 20 vom Seite 751

Schweizer Verordnung über die Amtshilfe nach DBA (ADV)

[i] www.estv.admin.ch Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat am den erläuternden Bericht vom zur neuen ADV auf ihrer Homepage veröffentlicht. Die neuen Amtshilfebestimmungen werden zunächst auf Verordnungsstufe ausgeführt. In einem zweiten Schritt wird die ADV durch ein Fiskalamtshilfegesetz ersetzt. Eine Vernehmlassungsvorlage für das Fiskalamtshilfegesetz wird derzeit erarbeitet.

Das Amtshilfeverfahren wird im Interesse der Rechtssicherheit sowie einer einheitlichen Praxis und Ermessensausübung präzise festgelegt.

[i]Regelungsumfang der ADVDie ADV regelt sowohl die Verfahren der sog. kleinen Amtshilfe als auch der sog. großen Amtshilfe. Eine Regelung ist vorgesehen insbesondere für die Vorprüfung der Amtshilfeersuchen, die Beschaffung von Informationen im Amtshilfeverfahren, die Verfahrens- und Beschwerderechte der betroffenen Personen, des Informationsinhabers sowie besonders betroffener Drittpersonen, die weitere Verwendung übermittelter Steuerinformationen, das Verbot der Amtshilfe bei gestohlenen Bankdaten und das Stellen schweizerischer Amtshilfeersuchen. Die ADV ist am in Kraft getreten.