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StuB 21/2010 S. 839

Kein Informationsrecht des Kommanditisten wegen Betriebsprüfung

Eine Betriebsprüfung mit möglicherweise nachteiligen steuerlichen Folgen stellt für sich genommen keinen wichtigen Grund i. S. des § 166 Abs. 3 HGB dar, der zur Mitteilung des Jahresabschlusses an den Kommanditisten oder zur Vorlage von Papieren an ihn zwingt. Das gilt auch, wenn die Gesellschaft Rechtsmittel gegen die geänderten Grundlagenbescheide einlegt. Im Übrigen regelt § 35 FamFG nur die Durchsetzung gerichtlicher Anordnungen, die innerhalb eines laufenden Verfahrens erlassen werden. Für die Vollstreckung einer Informationsverpflichtung nach § 166 Abs. 3 HGB verweist § 95 FamFG auf die Vorschriften der ZPO über die Zwangsvollstreckung ().