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BFH 09.06.2010 IX R 52/09, StuB 21/2010 S. 832

Keine nachträglichen Anschaffungskosten i. S. von § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG bei freiwilligen Zahlungen eines Gesellschafters auf Verbindlichkeiten der vollbeendeten GmbH

(1) Als nachträgliche Anschaffungskosten können Aufwendungen des Stpfl. dessen Auflösungsverlust nur erhöhen, wenn sie sich auf die konkrete Beteiligung beziehen. (2) Befriedigt ein qualifiziert beteiligter Gesellschafter einer GmbH einen Gläubiger der GmbH, obschon diese Verbindlichlichkeit wegen der Vollbeendigung der GmbH nicht mehr besteht, ist der entsprechende Aufwand nicht (mehr) durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst (Bezug: § 17 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 EStG; § 255 HGB).

Praxishinweise

Auch im Rahmen von § 17 EStG gilt der Anschaffungskostensbegriff des § 255 HGB. Anschaffungskosten sind u. a. auch die nachträglichen Anschaffungskosten. Zu den nachträglichen Anschaffungskosten einer Beteiligung i. S. von § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG zählen neben verdeckten Einlagen auch nachträgliche Aufwendungen, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und weder Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften noch Veräußerungs- oder Auflösungskosten sind. Eine GmbH ist nach ihrer Löschung wegen tatsächlicher Vermögenslosigkeit nicht mehr existent, Verbindlichkeiten gehen unter. Leistet ein ehemaliger Gesellschafter gleichwohl freiwillig Zahlungen auf Verbindlichkeiten der vollbeendeten GmbH, sind diese Zahlungen nicht mehr durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und damit keine nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung. Im Urteilsfall wollte der Kläger durch die freiwillige Begleichung von Verbindlichkeiten seiner vollbeendeten GmbH bei einer Bank seine eigenen Geschäftsbeziehungen mit der Bank sichern und eine soziale Ächtung vor Ort vermeiden.