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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 4 V 4226/09 EFG 2011 S. 471 Nr. 5

Gesetze: EStG 2002 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3, EStG 2002 § 32 Abs. 4 S. 2, EStG 2002 § 63 Abs. 1 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 2

Kindergeld

Unmaßgeblichkeit des Jahresgrenzbetrags nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG bei volljährigem behinderten Kind, das Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht

Leitsatz

1. Auch bei behinderten Kindern sind unter Einkünften und Bezügen die Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG und alle Zuflüsse in Geld oder Geldeswert zu verstehen, die nicht bei der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfasst werden und zur Unterhaltsbestreitung bestimmt oder geeignet sind. Lediglich diejenigen Beträge, die von Gesetzes wegen dem Kind oder dessen Eltern tatsächlich nicht zur Verfügung stehen, sondern anderen Zwecken als der Bestreitung des Unterhaltes zu dienen bestimmt sind, sind nicht einzubeziehen.

2. In die Gesamtberechnung sind auch behinderungsbedingte Bezüge als zur Verfügung stehende Mittel einzubeziehen, wobei dann auf der Bedarfsseite der entsprechende behinderungsbedingte Mehrbedarf anzusetzen ist.

3. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG auch dann maßgebend sein kann, wenn aufgrund der tatsächlich gezahlten Hilfe zum Lebensunterhalt feststeht, dass der Grundbedarf des behinderten Kindes im konkreten Fall wegen der örtlichen Besonderheiten höher liegt. Der BFH hat hervorgehoben, dass der Gesetzgeber den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG nur für die von § 32 Abs. 4 S. 1 Nrn. 1 und 2 EStG erfassten Kinder festgelegt und sich diese gesetzliche Typisierung nicht auf behinderte Kinder erstreckt.

4. Bei einem Kind, das Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, entfällt die Fähigkeit, seinen notwendigen Grundbedarf aus eigenen Mitteln bestreiten zu können, wenn bei den Eltern Regress genommen wird und wenn ihm keine weiteren Mittel zur Deckung seines Grundbedarfs zur Verfügung stehen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 471 Nr. 5
VAAAD-55652

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