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BFH 22.07.2010 IV R 62/07, StuB 22/2010 S. 884

Drei-Objekt-Grenze bei Veräußerung von vier zu einem einheitlichen Immobilienprojekt bestimmten Grundstücken und bei schon in die Wege geleiteter Aufteilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz

(1) „Objekt” i. S. der von der BFH-Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel festgelegten Drei-Objekt-Grenze ist grundsätzlich jedes selbständig veräußerbare und nutzbare Immobilienobjekt (Grundstück, grundstücksgleiches Recht oder Recht nach dem WEG), unabhängig von seiner Größe, seinem Wert und anderen Umständen. Hierbei folgt nach ständiger Rechtsprechung die selbständige Veräußerbarkeit grundsätzlich der sachenrechtlichen Qualifizierung. (2) Vier Grundstücke, auf denen sich die Gebäude eines Motels befinden, die in ein Alten- und Pflegeheim mit 60 Betten und S. 88520 Wohnplätzen umgebaut sowie um ein damit zusammenhängendes Gebäude für betreutes Wohnen ergänzt werden sollen, sind nicht als eine wirtschaftliche Einheit und damit nicht als nur ein Objekt i. S...