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FG Köln Urteil v. - 5 K 3256/09

Gesetze: AO § 227

Verfahren:

Erlass von Steuerforderungen und Säumniszuschlägen

Leitsatz

1) Nach Eintritt der Bestandskraft eines Steuerbescheides kommt ein Steuererlass wegen sachlicher Unbilligkeit nur dann in Betracht, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar war, sich rechtzeitig gegen die Fehlerhaftigkeit zu wehren.

2) Säumniszuschläge sind wegen sachlicher Unbilligkeit zur Hälfte zu erlassen, wenn dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuern wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist.

3) Zu den Voraussetzungen eines Steuererlasses wegen persönlicher Unbilligkeit (Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit).

Fundstelle(n):
UAAAD-55904

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