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NWB-EV Nr. 1 vom Seite 31

Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer

Eine Darstellung aus zivilrechtlicher und steuerrechtlicher Sicht

Christoph Wenhardt

Im Nachlass befinden sich neben dem Aktivvermögen regelmäßig auch Nachlassverbindlichkeiten. Diese führen bei der Erbschaftsteuer dazu, dass sich die Bereicherung des Erwerbs mindert. Im Folgenden werden die in Betracht kommenden Nachlassverbindlichkeiten sowohl aus zivilrechtlicher als auch aus erbschaftsteuerlicher Sicht im Einzelnen beleuchtet.

I. Zivilrechtliche Ausgangslage

1. Allgemeines

Mit dem Tode des Erblassers gehen neben dem Aktivvermögen auch dessen Schulden auf den (die) Erben über. Dabei sieht das Gesetz vor, dass der (die) Erben für die Nachlassverbindlichkeiten haften (§ 1967 Abs. 1 BGB).

2. Einzelne Nachlassverbindlichkeiten

Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen (§ 1967 Abs. 2 BGB):

a) die vom Erblasser herrührenden Schulden ( Erblasserschulden). Hierunter fallen alle die Verbindlichkeiten, die zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers schon entstanden waren. Dies können z. B. noch offene Rechnungen oder ein noch nicht abgezahlter Kredit sein.

Beispiel

Der Erblasser E hat zum Kauf seiner Eigentumswohnung ein Darlehen aufgenommen, welches im Zeitpunkt seines Todes noch i. H. von 350.000 € valutiert.

Hinweise zur Lösung:

Das von E noch nicht getilgte Darlehen ist ...