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FG Thüringen 21.04.2010 3 K 633/09, BBK 1/2011 S. 13

Umsatzsteuer | Rechnungsangaben bei Pauschalpreisen

Eine Rechnung muss Angaben enthalten, die es ermöglichen, die abgerechneten Leistungen mit begrenztem Aufwand zu identifizieren. Eine Leistungsbeschreibung ist dann unzulänglich, wenn sie sich auf Formulierungen beschränkt wie „Personalgestellung/Schreibarbeiten, Büromaterial, Porto, EDV und Fachliteratur”. Unzureichend ist auch, wenn die Rechnung sich auf eine mündliche Vereinbarung bezieht.