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BGH 10.11.2010 VIII ZR 327/09, NWB 2/2011 S. 104

Handelsrecht | Keine fristlose Kündigung wegen minimalen Wettbewerbsverstoßes

Wenn in einem Handelsvertretervertrag der Verstoß gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung benannt ist, steht dies einer Vertragsauslegung nicht entgegen, nach der Wettbewerbsverstöße, die unter Würdigung aller Umstände so geringfügig sind, dass durch sie das Vertrauensverhältnis zwischen Unternehmer und Handelsvertreter bei verständiger Würdigung nicht grundlegend beschädigt wird, nicht – zumindest nicht ohne vorherige Abmahnung – zur fristlosen Kündigung berechtigen. Im Streitfall hatte ein selbständiger Vertreter entgegen dem Agenturvertrag [i]Zu Vertragsstrafen im Arbeitsvertrag s. Kleinsorge, NWB 45/2009 S. 3508von 1984 in einem Jahr zehn Kfz-Versicherungsverträge für ein Konkurrenzunternehmen vermittelt. Die insgesamt 37-jährige, über viele Jahre hinweg äußerst erfolgreiche und deshalb p...