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BMF 30.12.2010 IV C 5 - S 2353/08/10007, NWB 2/2011 S. 100

Lohnsteuer | Beträge für sonstige Umzugsauslagen

Nach dem gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 BUKG für Umzüge ab Folgendes: (1) Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab 1.612 €. (2) Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt (a) für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs ab 1.279 € und (b) für Ledige bei Beendigung des Umzugs ab 640 €. Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten zum um 282 €. Das (BStBl 2010 I S. 765) ist auf Umzüge, die nach dem beendet werden, nicht mehr anzuwenden.