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FG München Beschluss v. - 14 V 2475/10

Gesetze: UStG § 24MwStSystRL Art. 295 ff AO § 370

Landwirtschaftliche Dienstleistungen für andere Landwirte

Leitsatz

1. Bei Kanalbauarbeiten, Wasserleitungsarbeiten, Baugrubenarbeiten bei der Wohnhaus- und Gebäudeerrichtung und Straßenbauarbeiten handelt es sich nicht um Dienstleistungen, die „normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen und mit der normalen Ausrüstung seines landwirtschaftlichen Betriebes vorgenommen werden”.

2. Diese anderen Umsätze, „die der Pauschallandwirt i. R. d. landwirtschaftlichen Betriebs tätigt”, unterliegen nach der allgemeinen Regelung.

Tatbestand

Fundstelle(n):
MAAAD-59608

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