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FG München Beschluss v. - 14 K 2094/09

Gesetze: AO § 227, AO § 37 Abs. 1, AO § 3 Abs. 4

Antrag auf Erlass von Steuerschulden

Leitsatz

1. Das schafft keine eigene Rechtsgrundlage für einen Erlass, sondern verweist unter Punkt 3 ausdrücklich auf die Vorschrift des § 227 AO. Im Übrigen kann einem Schuldenbereinigungsplan grundsätzlich nur dann zugestimmt werden, wenn alle Gläubiger mit der gleichen Quote befriedigt werden.

2. Zu Recht hat das FA deswegen in der Einspruchsentscheidung darauf hingewiesen, dass anderen Gläubigern des Schuldenbereinigungsplans eine deutlich höhere Quote als dem Fiskus zugewendet werden sollte und einen Erlass auch aus diesem Grund abgelehnt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
WAAAD-59609

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