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FG München Urteil v. - 14 K 4775/06

Gesetze: AO § 69 S. 1, AO § 34

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH

Leitsatz

1. Der Grundsatz der Gesamtverantwortung eines jeden gesetzlichen Vertreters (Geschäftsführers) verlangt zumindest eine gewisse Überwachung der Geschäftsführung im Ganzen. Aus ihr folgt ferner eine solidarische Verantwortung aller Geschäftsführer für die ordnungsgemäße Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen, die der juristischen Person obliegen.

2. Die Pflichten, die den gesetzlichen Vertretern durch § 34 AO auferlegt werden, können nicht durch privatrechtliche Vereinbarungen ausgeschlossen werden. Sind mehrere Verpflichtete vorhanden, so können diese nur im Innenverhältnis untereinander bestimmen, wer die Pflichten erfüllen soll, was aber die Haftung des nach der internen Vereinbarung für die Erfüllung der steuerlichen Angelegenheiten nicht zuständigen gesetzlichen Vertreters gemäß §§ 34, 69 AO grundsätzlich nicht auszuschließen vermag.

3. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann bei einer Verteilung der Geschäfte einer GmbH auf mehrere Geschäftsführer die Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten, die diesem nicht zugewiesen sind, zwar nicht aufgehoben, aber begrenzt werden. Dies erfordert aber eine vorweg getroffene, eindeutige – und deshalb schriftliche – Klarstellung, welcher Geschäftsführer für welchen Bereich zuständig ist, damit nicht im Haftungsfall jeder Geschäftsführer auf die Verantwortlichkeit eines anderen verweist (, BStBI II 1984, 776).

Tatbestand

Fundstelle(n):
XAAAD-59652

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