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BFH 17.11.2010 I B 143/10, StuB 2/2011 S. 79

Empfängerbenennung bei teilweiser Zahlung des Kaufpreises für Warenlieferungen an wirtschaftlich inaktive Basisgesellschaft auf den British Virgin Islands

(1) Eine Person ist nicht als Zahlungsempfänger i. S. von § 160 Abs. 1 Satz 1 AO anzusehen, wenn sie die geleistete Zahlung für einen anderen entgegennimmt, der die entgoltene Leistung erbracht hat und für den die Zahlung deshalb nach dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien bestimmt ist. (2) Dies gilt auch dann, wenn jemand bei dem Empfang der Zahlung zwar im eigenen Namen auftritt, den ihm übertragenen Wert aber nur zwecks Weiterleitung an einen Dritten erhält. Entscheidend ist daher stets, wer bei wirtschaftlicher Betrachtung die vom Stpfl. durch seine Zahlung entgoltene Leistung erbringt. (3) Empfänger i. S. des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO ist, wem der in der Betriebsausgabe enthaltene wirtschaftliche Wert vom Stpfl. übertragen wurde (Bezug: § 160 Abs. 1 Satz 1 AO; § 4 Abs. 4 EStG; § 8 Abs. 1 KStG).

Praxishinweise

Gem.§ 160 Abs. 1 Satz 1 AO sind u. a. Betriebsausgaben regelm...