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FG Köln 22.12.2009 1 K 3559/06, IWB 2/2011 S. 43

FG Köln | Strafbefreiungserklärungsgesetz: Beratungskosten im Zusammenhang mit der Steueramnestie

Beratungskosten, die im Zusammenhang mit der Erstellung und Abgabe einer strafbefreienden Erklärung im Rahmen der Steueramnestie 2004/2005 angefallen sind, können ungeachtet des Zeitpunkts ihrer Entstehung weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben berücksichtigt werden (StraBEG § 1 Abs 2 Nr 1).

Soweit die Finanzverwaltung in den vorliegenden Fallgestaltungen den Abzug nachträglich entstandener Beratungsaufwendungen mit der Begründung versagt, ein derartiges Kausalprinzip durchbreche das Zufluss-/Abflussprinzip, ist dies irreführend. Tatsächlich kommt es, wie ausgeführt, auf das Abflussprinzip nicht an. Entscheidend ist, dass sich der pauschale Abschlag auf alle kausal mit den nacherklärten Einnahmen zusammenhängende Aufwendungen und sonstigen Abzugsposten im Sinne des erweiterten Netto...