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LG Köln Beschluss v. - 171 StL 6/10

Gesetze: StBerG § 57BOStB § 5StBGebV § 13GG Art. 5 Abs. 1

Meinungsfreiheit auch für Steuerberater

Tatbestand

I. Der Berufsangehörige ist Geschäftsführer der S., einer Steuerberatungsgesellschaft. Diese beriet eine Frau ... sowie drei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsführerin und/oder Gesellschafterin sie war, in steuerlicher Hinsicht. Im Jahr 2008 kündigte die ... alle vier Mandate und rechnete offene Honorarforderungen in Höhe von insgesamt 29.486,49 € ab. Des Weiteren machte die S. ein Zurückbehaltungsrecht an den ihr übergebenen Unterlagen geltend. Die Mandantinnen verweigerten den Ausgleich der Rechnungen und wandten sich zur Wahrnehmung ihrer Rechte an Herrn Rechtsanwalt ... aus Bonn. Sodann kam es zu einem mehrmonatigen Schriftwechsel zwischen der S. und Herrn Rechtsanwalt A., der auch Fachanwalt für Steuerrecht ist. Sämtliche Schreiben der S. unterzeichnete der Berufsangehörige.

Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 1359 Nr. 21
GAAAD-60053

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