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BFH  - VI R 45/10 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: AO § 129 S 1

Rechtsfrage

Offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 129 Satz 1 AO - Liegt eine "offenbare" Unrichtigkeit dann nicht mehr vor, wenn die Überprüfung des Bescheids und des Akteninhalts eine Auswertung des EDV-Datenspeichers, eine Anfertigung einer Probeberechnung oder den Abgleich mit Daten der Vor- bzw. Folgejahre erfordert?

Akteninhalt; Ermittlung; Offenbare Unrichtigkeit

Fundstelle(n):
EAAAD-60097

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