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BFH  - VI R 85/10 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: AO § 173 Abs 1 Nr 1, AO § 88, AO § 129

Rechtsfrage

Muss sich das Finanzamt im Rahmen der Änderung wegen neuer Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO auch die Kenntnis des zur Bearbeitung des Falles berufenen Amtsträgers von solchen Tatsachen zurechnen lassen, die sich aus den Steuerakten eines anderen Steuerpflichtigen ergeben, die aber gleichwohl für die Besteuerung des von dem Änderungsbescheid betroffenen Steuerpflichtigen von Bedeutung sind?

Amtsträger; Andere Person; Ermittlungspflicht; Neue Tatsache; Offenbare Unrichtigkeit; Zurechnung

Fundstelle(n):
AAAAD-60110

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