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BFH 22.09.2010 VI R 54/09, BBK 3/2011 S. 106

Dienstwagen | Zuschlag von 0,03 % bei tatsächlich unternommenen Fahrten

Nutzt ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, ist der Zuschlag von 0,03 % des Listenpreises nur anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer mit dem Dienstwagen tatsächlich von der Wohnung zur Arbeitsstätte gefahren ist. [i]Kein pauschaler Zuschlag pro Werktag Der Zuschlag darf also nicht für jeden Werktag als Arbeitslohn angesetzt werden, an dem der Dienstwagen zwar zur Verfügung stand, tatsächlich aber nicht für die Fahrt zur Arbeit genutzt wurde.

Hinweis:

[i]Bestätigung der arbeitnehmerfreundlichen Rechtsprechung Der BFH bestätigt mit seinem Urteil vom 22. 9. 2010 seine bisherige arbeitnehmerfreundliche Rechtsprechung zum Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG. Bei diesem Zuschlag handelt es sich nur um einen Korrekturposten zur Entfernungspauschale, weil die Entfernungspauschale auch dann geltend gemacht wer...