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BFH 01.09.2010 V R 32/09, NWB 6/2011 S. 421

Umsatzsteuer | Tronc als Teil der Bemessungsgrundlage von Umsätzen mit Spielautomaten

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Ein beim Automatenglücksspiel automatisch einbehaltener Tronc (Trinkgeldbetrag) ist als Teil des Entgelts in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. (2) Einer Minderung der Bemessungsgrundlage um die nach Landesrecht erhobene Troncabgabe steht entgegen, dass diese nicht die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer erfüllt.

Anmerkung:

Der Senat sieht in der Höhe des Geldumsatzes für die Benutzung der Automaten das Entgelt i. S. des § 10 UStG für die Leistung des Aufstellers (Einräumung der Spielmöglichkeit mit Gewinnchance). Von diesem darf nicht der Betrag abgezogen werden, der dem Spieler in bestimmten Fällen – mit dessen Wissen – automatisch vom [i]Schneider, NWB 5/2009 S. 265Gewinn einbehalten wird; es handelt sich um eine Verringerung der Ge...