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BVerwG 26.01.2011 8 C 45/09, NWB 6/2011 S. 426

Berufsrecht | Höchstaltersgrenze für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zulässig

Weder das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) noch EU-Recht verbieten es einer Industrie- und Handelskammer (IHK), in ihrer Satzung Höchstaltersgrenzen (hier: von 68 Jahren) für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige festzusetzen. Im Streitfall durften die beklagten IHK daher die weitere Bestellung bzw. Verlängerung der Bestellung der Kläger ablehnen. Zwar ist das AGG auf die Entscheidung über die öffentliche Bestellung eines Sachverständigen anwendbar, doch wird die Ungleichbehandlung wegen des Alters durch das legitime Ziel gerechtfertigt, den Rechtsverkehr und das Vertrauen in die Institution der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu schützen. Denn mit der öffentlichen Bestellung wird eine besondere Sachkunde und Eignung zuerkannt. Der Normgeber darf davo...