Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
VG Bremen 30.03.2010 2 K 548/09, NWB 7/2011 S. 505

Arbeitsrecht | Anonymität der Anfragen an die Datenschutzaufsichtsbehörde

Grundsätzlich hat ein Arbeitgeber keinen Anspruch darauf, dass ihm die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz (des Bundeslandes) den Namen eines Arbeitnehmers mitteilt, der sich zur Klärung eines Sachverhalts an die Behörde gewandt hat. Allerdings dürfen die Vorwürfe zu Datenschutzverstößen (im Streitfall die Installation von Kameras auf dem Betriebsgelände) nicht wider besseres Wissen erhoben worden sein. Die Eingabe muss sich auch strafbarer Beleidigungen, übler Nachrede und falscher Anschuldigungen (in anderem Kontext) enthalten. Bei Mitarbeitern mit herausgehobener Verantwortung besteht ggf. ein zusätzlicher Anspruch des Arbeitgebers auf Aufdeckung ihrer Identität, wenn deren Mitteilung an die Aufsichtsbehörde einen strafbaren Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (§ 17 UWG) bedeutet.