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BSG 24.11.2010 B 11 AL 30/09 R, NWB 7/2011 S. 506

Sozialrecht | Bemessung des Arbeitslosengeldes

Zur Berechnung des Arbeitslosengeldes kann der Bruttolohn der letzten 24 Monate vor dem Verlust der Beschäftigung berücksichtigt werden, allerdings nur, wenn sich daraus ein über 10 % höheres Bemessungsentgelt ergibt als bei Betrachtung von nur zwölf Monaten. Um eine praktikable und gleichmäßige Anwendung der Härtefallregelung zu gewährleisten, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls und insbesondere auf die Gründe für das niedrigere Entgelt im Regelbemessungsrahmen nicht an. Daher war im Streitfall nicht zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass sie zur Minimierung des versicherten Risikos der Arbeitslosigkeit auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld verzichtet und also einen Lohnverzicht geleistet hatte.

Anmerkung:

Im Regelfall wird das Arbeitslosengeld nach den Einkünften des letzten Jahre...