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Steuern mobil Nr. 3 vom

Track 08 | Verfahrensrecht: Aufbewahrung von privaten Belegen nach der Veranlagung

Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat zur Aufbewahrung von privaten Belegen durch den Steuerpflichtigen nach der Durchführung der Steuerveranlagung Stellung genommen. Zudem fordert die Behörde die Sachbearbeiter auf, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen anzuerkennen, die durch ausgedruckte PDF-Dateien glaubhaft gemacht werden.

Müssen die Steuerpflichtigen private Belege nach Durchführung der Steuerveranlagung aufbewahren? Zu dieser interessanten Frage hat jetzt das Bayerische Landesamt für Steuern Stellung genommen.

Das Landesamt weist darauf hin: Für Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen besteht ebenso wenig eine Verpflichtung, Unterlagen und Belege aufzubewahren, wie für die Werbungskosten bei Überschusseinkünften. Ein Arbeitnehmer darf nach Durchführung der Steuerveranlagung die Nachweise für Werbungskosten also genauso vernichten wie ein Vermieter oder Kapitalanleger. Von diesem Grundsatz gelten allerdings zwei Ausnahmen:

  1. Erstens: Nach § 147a AO gilt für Steuerpflichtige mit Überschusseinkünften von mehr als 500.000 €: Sie sind verpflichtet, alle Aufzeichnungen und Unterlagen, die...