Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
StuB Nr. 4 vom Seite 147

Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG nicht mit den EU-Beihilferegeln vereinbar

StB Dr. Pia Dorfmueller

Die sog. Sanierungsklausel im deutschen Unternehmenssteuerrecht, die es wirtschaftlich schlecht dastehenden Unternehmen trotz Eigentümerwechsels ermöglicht, Verluste gegen künftige Gewinne zu verrechnen, ist nach Ansicht der EU-Kommission als staatliche Beihilfe anzusehen und widerspricht den EU-Beihilferegeln (vgl. Pressemitteilung IP/11/65 vom ; abzurufen unter: http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/11/65&format=HTML &aged=0&language=DE&guiLanguage=en).

1. Die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG

Im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom (BGBl I S. 1959) wurde die Verlustabzugsbeschränkung des § 8c KStG um eine Sanierungsklausel ergänzt, durch die die (körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen) Verlustvorträge und Zinsvorträge (§ 8a Abs. 1 Satz 3 KStG, § 4h Abs. 5 Satz 3 EStG) im Sanierungsfall erhalten bleiben. Die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG wurde auf Anteilserwerbe begrenzt, die nach dem und vor dem erfolgen. Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom (BGBl I S. 3950) wurde die Sanierungsklausel auf Dauer verankert (§ 34 Abs. 7c KStG). Sowohl die Einführung als auch die zeitliche Ausdehnung der Sanierungsklausel wurden – im Gegensatz zur Sonderregelung fü...