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StuB 4/2011 S. 159

Vorenthalten von Beiträgen zur Sozialversicherung

Führt der Geschäftsführer einer GmbH die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nicht ab, macht er sich strafbar (§ 266a StGB) und gegenüber der geschädigten Krankenkasse schadenersatzpflichtig (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 266a StGB). Wird über das Privatvermögen des Geschäftsführers Jahre spä-ter das Insolvenzverfahren eröffnet, unterliegt der Anspruch der geschädigten Krankenkasse auf Feststellung, ihre Forderung auf Schadenersatz beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, nicht der Verjährung des Leistungsanspruchs und auch sonst keiner Verjährung. Im Streifall hatte die klagende Krankenkasse bereits einen Vollstreckungsbescheid gegen die Geschäftsführerin erwirkt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und Antrag auf Restschuldbefreiung meldete die Klägerin ihre Forderung aus dem ...