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FG Hessen 18.05.2010 8 K 3137/06, IWB 4/2011 S. 122

FG Hessen | Grenzüberschreitende Organschaft

Besteht im Inland keine Organschaft zwischen zwei GmbHs, von denen die eine Mehrheitsgesellschafterin der anderen ist, und liegt eine Organschaft nur zu einer in Großbritannien ansässigen Private Limited Company (Plc) vor, sind beide inländischen Gesellschaften zur GewSt zu veranlagen. Dem steht weder das Diskriminierungsverbot des Art. XX DBA Großbritannien noch das Gemeinschaftsrecht entgegen (EFG 2010 S. 2024).

Hinweis:

Im Streitfall war eine Plc. mit Sitz und Geschäftsleitung in Großbritannien zu 100 % an einer inländischen Holding und ihrer inländischen Tochtergesellschaft (GmbH) beteiligt. Das FA lehnte die gewerbesteuerliche Organschaft zwischen Holding und GmbH für das Streitjahr 1999 mangels wirtschaftlicher Eingliederung ab. Die Holding übte nicht die Funktion einer geschäftsleitenden Hold...