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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 1 K 60/10 EFG 2011 S. 957 Nr. 11

Gesetze: EStG 1997 § 10d Abs. 4 S. 1, EStG 1997 § 10d Abs. 4 S. 4, AO § 169 Abs. 1 S. 1, AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, AO § 181 Abs. 5

Verlustfeststellung bei bestandskräftig auf 0 EUR festgesetzter Einkommensteuer

zeitliche Grenze für die Wahl des Verlustvortrags anstelle eines Verlustrücktrags

Leitsatz

1. Jedenfalls der erstmalige Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides richtet sich nach § 10d Abs. 4 S. 1 EStG und nicht nach § 10d Abs. 4 S. 4 EStG; denn das Tatbestandsmerkmal des Letzteren, „Änderung der bei der Ermittlung des Gesamtbetrages nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte”, kann dem Wortlaut nach beim erstmaligen Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides nicht erfüllt sein.

2. Diese wortlautgetreue Auslegung und die daraus folgende Anwendung des § 10d Abs. 4 S. 1 EStG ermöglicht auch im Fall einer bestandskräftig auf 0 EUR festgesetzten Einkommensteuer noch eine gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags.

3. Der Eintritt der Festsetzungsverjährung des Verlustentstehungsjahres steht der Ausübung des Wahlrechts auf Durchführung eines Verlustvortrags anstelle des regelmäßig vorzunehmenden Verlustrücktrags nicht entgegen.

Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 1249 Nr. 20
EFG 2011 S. 957 Nr. 11
KÖSDI 2011 S. 17498 Nr. 7
FAAAD-68623

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