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IWB Nr. 17 vom Seite 849 Fach 3a Gr. 2 Seite 40

Vorrang der Doppelbesteuerungsabkommen vor der französischen Zugriffsbesteuerung

von RA/StB Friedhelm Jacob, Anwaltskanzlei Hengeler Mueller, Frankfurt am Main und Yves-Charles Zimmermann, Avocat, Anwaltskanzlei Slaughter and May, Paris

Nach dem Urteil des französischen obersten Verwaltungsgerichtshofs (Conseil d'Etat) vom (CE: Ministre de l'Economie, des Finances et de l'Industrie c/Sté Schneider Electric) stehen die Regelungen zur französischen Zugriffsbesteuerung (s. Art. 209B Code Général des Impôts [CGI]) nicht im Einklang mit vielen der von Frankreich abgeschlossenen DBA. Dem Urteil wird eine zentrale Bedeutung bei der Anwendung bestehender DBA Frankreichs und für die Verhandlung künftiger DBA bzw. Abkommensrevisionen zukommen.

I. Reichweite der französischen Zugriffsbesteuerung

Art. 209B CGI enthält eine Ausnahme vom französischen körperschaftsteuerrechtlichen Grundsatz der Territorialität, wonach der französischen Besteuerung nur in Frankreich erwirtschaftete Gewinne unterliegen. Die Vorschrift wurde 1980 eingeführt und zielt darauf ab, die Steuervermeidung über niedrig besteuernde Gebiete zu verhindern. Ursprünglich erfasste die Vorschrift lediglich unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen von 25 % oder mehr einer französischen Kapitalgesellschaft an einer ausländischen Kapitalgesellschaft, die in einem ausländischen Staat mit ”Vorzugsbesteuerung” (régime fiscal privilégié) errichtet wurde. Im Dezember 1992 wurde der A...