Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
IWB Nr. 3 vom Seite 129 Fach 3 Deutschland Gr. 2 Seite 844

Grundsätze der Verwaltung für die Prüfung der Aufteilung des Betriebsvermögens* und der Einkünfte bei Betriebsstätten international tätiger Unternehmen (Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze = „Betriebsstättenerlaß”)

von Ministerialrat a. D. Karl-Heinz Baranowski, Düsseldorf

Anhang: DBA-Übersichten (zum Anwendungszeitpunkt der DBA, vgl. BStBl 1999 I S. 122)

Anlage I: Grundtatbestandsmerkmal (Betriebsstätteneigenschaft)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Als
Betriebsstätte
gelten:
insbesondere:
lfd.
Nr.
DBA-Land
feste Geschäftseinrichtungen, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird
Ort der Leitung, Zweigniederlassung, Geschäftsstelle, Fabrikationsstätte, Werkstätte (Ladengeschäft oder eine andere Verkaufs-
einrichtung)
Lagerhaus
Dauernde Verkaufsausstellung
Einkaufs- u. Verkaufsstellen, Lager und andere Handelsstätten, die den Charakter einer ständigen Geschäftseinrichtung haben
Bergwerk, Steinbruch oder andere Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1
Ägypten (VAR)
x
x
x
2
Argentinien
x
x
x
3
Australien
x
x
x
x
4
Bangladesch
x
x
x
x
5
Belgien
x
x
x
6
Bolivien
x1)
x
x
7
Brasilien
x
x
x
8
Bulgarien
x
x
x
9
China (Volksrepu blik, ohne Hongkong)
x
x
x
10
Dänemark
x
x
x
11
Ecuador
x2)
x
x
12
Elfenbein küste
x
x
x
13
Estland
x
x
x
14
Finnland
x
x
x
15
Frankreich
x
x
x

S. 130


Tabelle in neuem Fenster öffnen
lfd.
Nr.
DBA-Land
Als
Betriebsstätte
gelten:
insbesondere:
feste Geschäftseinrichtungen, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird
Ort der Leitung, Zweigniederlassung, Geschäftsstelle, Fabrikationsstätte, ...