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IWB Nr. 7 vom Seite 343 Fach 3 Deutschland Gr. 2 Seite 884

Begründung einer Montagebetriebsstätte durch Bau- oder Montageüberwachung?

von Karl Sonntag, Düsseldorf

Am hat das Bundesministerium der Finanzen nach langen Geburtswehen den Obersten Finanzbehörden der Länder die ”Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze” bekannt gegeben. Darin wird versucht, Klarheit in Bezug auf den Standpunkt der Verwaltung bei vielen streitigen Punkten der Betriebsstättenbesteuerung zu schaffen. Zu diesen Punkten gehört die Frage, ob durch Bau- oder Montageüberwachung eine Betriebsstätte i. S. von § 12 Satz 2 Nr. 8 AO bzw. Art. 5 Abs. 3 OECD-MA geschaffen wird. Im Folgenden wird der Frage nachgegangen, ob der Verwaltung die beabsichtigte Klarstellung gelungen ist.

I. Problemstellung

1. Vorbemerkung

Bauausführungen und Montagen (im Folgenden zusammenfassend: ”Montagen”) spielen in der Betriebsstätten-Problematik eine Sonderrolle. Zwar ist die Montage nach dem Wortlaut des § 12 AO (ebenso wie dem des Art. 5 OECD-MA) ein Unterfall der ”festen Geschäftseinrichtung”, jedoch ruhen aus Geschäftseinrichtungen i. S. von Art. 5 Abs. 1 u. 2 resultierende Betriebsstätten auf anderen gedanklichen Grundlagen als dies bei Montagen der Fall ist. Im Folgenden werden Betriebsstätten gem. Abs. 1 u. 2 als Dauerbetriebsstätten, Betriebsstätten gem. Abs. 3 als Montagebetriebsstätten bezeichnet. Dauerbetriebsstätten setzen eine physische Infrastruktu...