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BGH 25.01.2011 XI ZR 171/09, NWB 12/2011 S. 960

Bankrecht | Konkludente Genehmigung von Lastschriften im unternehmerischen Geschäftsverkehr

Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Sparkasse galten Rechnungsabschlüsse als genehmigt, wenn ihnen nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang schriftlich widersprochen wurde. Diese Regelung erlaubt auch die Möglichkeit einer früheren Genehmigung der Lastschrift durch den Schuldner, wobei diese sowohl durch ausdrückliches als auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen kann. Im unternehmerischen Geschäftsverkehr, in dem Lastschriftbuchungen vom Kontoinhaber im Allgemeinen umgehend nachvollzogen werden, besteht bei regelmäßigen Lastschriften aus laufenden Geschäftsbeziehungen, denen der Schuldner niemals widersprochen hat, mit dessen Kenntnis von einem neuen (in der Höhe nicht wesentlich abweichenden) Lastschrifteinzug nach einer angemessenen Überlegungsfrist bei der kon...