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BFH 15.12.2010 VIII R 50/09, NWB 12/2011 S. 954

Einkommensteuer | Insolvenzverwalter mit qualifizierten Mitarbeitern übt sonstige selbständige Beschäftigung aus

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Einkünfte aus einer Tätigkeit als Insolvenzverwalter oder aus der Zwangsverwaltung von Liegenschaften sind, auch wenn sie von Rechtsanwälten erzielt werden, grds. den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzurechnen. (2) Dies gilt auch dann, wenn der Insolvenzverwalter oder Zwangsverwalter die Tätigkeit unter Einsatz vorgebildeter Mitarbeiter ausübt, sofern er dabei selbst leitend und eigenverantwortlich tätig bleibt; insoweit ist § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 und 4 EStG entsprechend anzuwenden (Aufgabe der Rechtsprechung zur sog. Vervielfältigungstheorie).

Anmerkung:

Die Insolvenzverwalter wird das Urteil erfreuen. Wieder einmal hat sich gezeigt, dass ein Zuständigkeitswechsel beim BFH zu Rechtsprechungsänderungen führt, die lange überfäll...